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Aktuelles über Steuern

Unter dem Datum vom 

18.10.1999, 25.10.1999, 01.11.1999, 08.11.1999

halten wir neue Informationen für Sie bereit:

18.10.1999  (zurück)

Einkommensteuer

Ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn diese zugleich Mutter des gemeinsamen Kindes ist.

(BFH-Urt. v. 19.5.99-XIR 120/96)
Umsatzsteuer

Kommt ein Stpfl. der Aufzeichnungspflicht für die private Nutzung des Firmenwagens nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nach, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die USt in Anlehnung an die "1-v. H. Methode vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens" der Einkommensteuer vorzunehmen. Der nach dem BMF-Schreiben v. 18.12.1996 vorzunehmende Abschlag von 20 v. H. verhindrt im Durchschnittsfall, dass die USt auf die USt berechnet wird.

Rechtsänderungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 20002 werden noch gesondert kommentiert.

FG Baden-Württemberg v. 23.01.99-1K99/98)

25.10.1999 (zurück)

Einkommensteuer

Die in der Tagespresse vielfach diskutierte Änderung der Abschreibungsdauer wird in ihrer endgültigen Form voraussichtlich erst Anfang 2000 völlig abgeschlossen sein. Die endgültige Fassung wird erst dann veröffentlicht, wenn die letzte Verwaltungsinstanz die Ansätze überprüft hat.  

Ziel der bereits seit 1998 laufenden Überarbeitung soll sein, die in der Regel zu kurze Nutzungsdauer durch die technische Nutzungsdauer (Lebenserwartung im weitesten Sinne) zu ersetzen. Zu erwarten sind - nach unseren Informationen - Änderung der Nutzungsdauer z. B. bei Personenkraftwagen von 5 Jahren auf 7 Jahre und auch bei Computern und der Computer Peripherie von 4 Jahren auf 7 Jahre. Die Änderungen betreffen nur die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 1.1.2000, für alle anderen Wirtschaftsgüter werden die Nutzungsdauern beibehalten. 

Der BFH lässt nur in begründeten Ausnahmefällen eine kürzere Nutzungsdauer als die technische Nutzungsdauer zu.

BMF - Pressemitteilung v. 13.10.1999

01.11.1999 (zurück)

Einkommensteuer

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen auf die Kapitalforderung in vollem Umfang dem Erwerber (Erben) als Einnahmen § 20 I Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung bis zum Erbfall ist nicht zulässig.

OFD Kiel, Rdvfg. v. 8.6.99

08.11.1999 (zurück)

n.a.    
     
     
     
     

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